K O M M U N A L W A
H L A M 1 5. M Ä R Z 2 0
2 0, Wahlinfo Staatsregierung -->
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E U R O P A W A
H L I N D E U T S C H L A N D A M
2 6 . 0 5 . 2 0 1 9
L A N D T A G S W A
H L E N I N B A Y E R N A M
1 4 . 1 0 . 2 0 1 8
B U N D E S T A G S W A H L
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Wahlinfo zu den Kommunalwahlen in Bayern und Bad
Königshofen am 16.03.2014
Bekanntmachung vom 27.03.2014 - Ergebnis
Stadtratswahl Bad Königshofen -->
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Bekanntmachung vom 27.03.2014 - Ergebnis
Bürgermeisterwahl Bad Königshofen -->
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Wahlergebnis vom 16.03.2014
zur Stadtratswahl in Bad Königshofen -->
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Wahlergebnis vom 16.03.2014
zur Bürgermeisterwahl in Bad Königshofen -->
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Wahlergebnis vom 16.03.2014 zur
Kreistagswahl im Landkreis Rhön-Grabfeld -->
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Wahlergebnis vom 16.03.2014 zur
Landratswahl im Landkreis Rhön-Grabfeld -->
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Bei der Kommunalwahl 2014 gilt für die Stadt Bad Königshofen:
Jede Wählerin bzw. jeder Wähler kann bis 20 Stimmen vergeben. Einzelne
Kandidaten können
bis zu drei Stimmen bekommen. Gewählt wird in der Stadt Bad Königshofen
und in den Ortsteilen Althausen, Aub, Eyershausen, Gabolshausen,
Ipthausen, Merkershausen und Untereßfeld.
Bürgerpolitik statt Parteipolitik ...dann wird alles besser! Unser Wahlprospekt -->
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Wähle deshalb am 16.03.2014 die LISTE 10
MUSTERSTIMMZETTEL 2014 zur
Kommunalwahl in Bad Königshofen -->
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Bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern werden rund 39.000
kommunale Mandatsträger
für grundsätzlich sechs Jahre gewählt; in den Gemeinden die ersten
Bürgermeister oder
Oberbürgermeister und die Gemeinderäte, in den Landkreisen die Landräte
und Kreistage.
Die Bürgern wählen in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und
geheimer Wahl.
Das Innenministerium betreut diese Kommunalwahlen.
Ausländische Bürger der Europäischen Union sind unter den gleichen
Voraussetzungen wie Deutsche
aktiv wahlberechtigt.
Wie wird gewählt?
Bei der Wahl der ersten Bürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeister
und der Landräte hat jede stimmberechtigte Person jeweils eine Stimme.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen,
also die absolute Mehrheit, erhält.
Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder hat jede
stimmberechtigte Person grundsätzlich so viele Stimmen wie
Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte zu wählen sind. Die Anzahl
der Mandate ist abgestuft nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Gemeinde
beziehungsweise des Landkreises. Die Stimmen können auf die Bewerber
eines Wahlvorschlags (Liste) oder auf Bewerber verschiedener
Wahlvorschläge verteilt werden (panaschieren). Jedem Bewerber können bis
zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).
Eine vorgeschlagene Liste kann über das Listenkreuz auch als Ganze
angenommen werden. Dadurch
erhält jeder Bewerber in der darin aufgeführten Reihenfolge eine Stimme.
Es ist auch möglich,
innerhalb der Liste einzelne Kandidaten zu streichen. Werden neben einem
Listenkreuz auch Stimmen (einfach oder gehäufelt) an einzelne Kandidaten
dieses Wahlvorschlags sowie anderer Wahlvorschläge verteilt, so werden
zunächst die einzeln vergebenen Stimmen gezählt und verbleibende Stimmen
den
nicht gekennzeichneten Bewerbern der angekreuzten Liste in der dort
aufgeführten Reihenfolge zugerechnet. Es ist ebenso möglich, die zu
vergebenden Stimmen ohne Listenkreuz auf einzelne
Bewerber (einzeln oder gehäufelt) zu verteilen.
Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden alle Stimmen einer Liste
zusammengerechnet. Die auf einen Wahlvorschlag entfallende Anzahl der
Sitze in den Gremien wird ab den Gemeinde- und Landkreiswahlen 2014 nach
dem Quotensystem von Hare-Niemeyer berechnet. Für die Wahlen vor diesem
Termin ist das System d’Hondt anzuwenden.
Die einem Wahlvorschlag zustehenden Sitze werden den Bewerbern nach der
Reihenfolge der bei der
Wahl erhaltenen Stimmenzahl zugeteilt.
Den Termin für die Wahl der Gemeinderäte und Kreistage setzt die
Staatsregierung fest. An diesem Tag werden auch in der ganz
überwiegenden Zahl der Gemeinden und Landkreise die ersten Bürgermeister
beziehungsweise Oberbürgermeister und Landräte gewählt. Die nächsten
allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden am 16. März 2014 statt.
Abweichungen zwischen der Wahlzeit von
Gemeinderäten und Kreistagen und der Amtszeit von ersten
Bürgermeistern/Oberbürgermeistern und Landräten können im Einzelfall bei
einer vorzeitigen Beendigung von Amtszeiten auftreten. In diesem
Fall setzt die örtliche Rechtsaufsichtsbehörde den Termin für die
Neuwahl fest.
Für weitere Fragen zur Wahl stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.